Am Ende eines Geschäftsjahres erfolgt der rechnerische Abschluss aller Konten. Auf dieser Grundlage werden die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) angefertigt. Gemeinsam bilden sie den Jahresabschluss, der verrät, wie erfolgreich und vermögend Ihr Unternehmen ist.
Der klassische Jahresabschluss setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
Für Freiberufler und Kleingewerbetreibende besteht die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach dem HGB zwar nicht – dennoch ist die Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erforderlich. Diese andere Art der Jahreserfolgsermittlung wird umgangssprachlich auch oft als „Jahresabschluss“ bezeichnet.
Der Jahresabschluss hat zwei Funktionen: eine Informationsfunktion (schön!) und eine Zahlungsbemessungsfunktion (nicht so schön!).
Mithilfe dieser Schlussrechnung können also weitere Investitionen für das folgende Geschäftsjahr geplant werden, wobei der Umfang von den benötigten Rücklagen abhängt, z. B. für Steuerzahlungen. Der Jahresabschluss liefert ferner die notwendigen Daten für die Steuererklärung und stellt die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Steuerlast dar.
Nebenbei bemerkt haben Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) bzw. ein Jahresabschluss mit Mängeln oft unangenehme Konsequenzen: Wenn sich das Finanzamt nicht auf die Buchhaltung eines Unternehmens verlassen kann, wird im Rahmen einer „Hinzuschätzung“ die Steuerlast im stillen Kämmerlein ausgewürfelt – selten zum Vorteil des Betroffenen. Die Beweislast wird demzufolge umgedreht. Hat man richtigen Zahlen-Murks veranstaltet, kann es sogar zu einem … Steuer- … Steuerstraf- … Steuerstrafverfahren kommen (da bekommen selbst wir Schnappatmung).
Das wird Sie aber niemals betreffen, denn Sie buchen ja alles ordentlich nach Vorschrift ab, nicht wahr? Oder: Sie beauftragen uns damit. Zack, eine Sorge weniger!
Entschuldigung, wie war die Frage? Ob Sie Ihre Dateien nach dem Jahresabschluss auf eine alte Festplatte speichern und in einem hochwassergefährdeten Keller in einem Pappkarton aufbewahren können? Klar – wenn Ihre magische Glaskugel Ihnen hoch und heilig verspricht, dass in den nächsten Jahren keine Steuerprüfung ansteht. Ansonsten empfehlen wir eine transparente Buchführung, die Sie jederzeit per Export aus Ihrem Buchhaltungsprogramm auf Verlangen der Steuerbehörde im GDPdU Format (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) parat haben. Selbstredend können wir die gesetzeskonforme Aufbewahrung und Speicherung Ihrer digitalen Daten übernehmen, damit Sie den Kopf für angenehmere Dinge frei haben – auch wenn es zu einer Betriebsprüfung kommt. Weitere Informationen zu dieser von Ihrem Finanzamt organisierten Überraschungsparty finden Sie hier.
duhepo Steuerberater in Düsseldorf – wir retten Sie vor der Steuerapokalypse und sorgen für ein Happy End in Ihrer Bilanz!